Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Umbau von Vans zu Campern

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für
alle Verträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch, online und direkt mit Herrn Christian
Klug, VANyou (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Königsstr. 19, 26215
Wiefelstede, Telefon: +49 (0) 15 7 / 322 27 49 7, E-Mail: info@van-you.de, mit Ihnen
(nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Sie gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern
diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Änderungen der AGB

(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der
Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen
elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem
Wege angeboten werden.

(2) Die vom Auftragnehmer angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der
Auftraggeber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten
Zustimmungsfiktion.

(3) Das Schweigen des Auftraggebers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes
(Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot des Auftragnehmers erfolgt, um die Übereinstimmung der
vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine
Bestimmung der AGB
• aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender
Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
• durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster
Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und
b) der Auftraggeber das Änderungsangebot des Auftragnehmers nicht vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Änderungsangebot auf die Folgen seines
Schweigens hinweisen.

(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
• bei Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Änderung von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen oder
• bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von Entgelten betreffen, die der
Auftraggeber typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt oder
• bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für
Hauptleistungen betreffen, oder
• bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die
Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet sind, oder
• bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
• bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
erheblich zugunsten des Auftragnehmers verschieben würden.
In diesen Fällen wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers zu den
Änderungen auf andere Weise einholen.

(5) Macht der Auftragnehmer von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Auftraggeber
den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses
Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in ihrem Änderungsangebot
besonders hinweisen.

3. Vertragsgegenstand

Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag umfasst insbesondere den Umbau und
die Umgestaltung von Fahrzeugen (Vans) zu Campern nach den individuellen Wünschen des
Auftraggebers, einschließlich der Auswahl des Fahrzeugs, der Ausstattung und des Umbaus
sowie der TÜV-Abnahme für die Wohnmobilzulassung.

4. Vertragsschluss

(1) Allein durch eine Anfrage an den Auftragnehmer (per E-Mail, Telefax, Telefon oder auf
sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum
Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer das
Angebot für diesen Vertrag annimmt. Der Auftragnehmer nimmt das Vertragsangebot an,
indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.

(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen
abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.

(3) Durch den Auftragnehmer unterbreitete Angebote sind freibleibend und nur für den
Empfänger bestimmt und dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers
nicht an Dritte weitergegeben werden.

5. Unterlagen und Urheberrecht

(1) Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen
Kalkulationen, 3D-Modellen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd als maß- und
gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt.

(2) An sämtlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind
kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach
Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

6. Leistungsumfang und Durchführung

(1) Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die Auswahl von Fahrzeugen sowie den
Umbau von Vans zu Campern nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers an.
Der Umbau umfasst unter anderem die Fahrzeugdämmung, den Möbelbau, die Installation von
Elektrik, Heizung, Wasser und Solaranlage.

(2) Der Umbau beginnt nach der Fahrzeugübergabe und der Zahlung der vereinbarten
Anzahlung.

7. Umbau und Ausführung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt den Umbau des Fahrzeugs nach den Wünschen des
Auftraggebers und gemäß den im Vertrag festgelegten Vorgaben. Dies umfasst insbesondere
die Fahrzeugdämmung, den Möbelbau, die Installation von Elektrik, Heizung, Wasser und
Solaranlage sowie die für die Wohnmobilzulassung erforderlichen Anpassungen. Alle Arbeiten
werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

(2) Äußert der Auftraggeber Sonderwünsche, die über den vereinbarten Umbau hinausgehen,
wird der Auftragnehmer diese nach Möglichkeit berücksichtigen. Änderungen und
Sonderwünsche sind schriftlich mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Etwaige Zusatzkosten,
die durch diese Änderungen entstehen, werden dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.

(3) Bautechnisch notwendige Änderungen, die für den Umbau erforderlich sind, gelten als
vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Änderungen
umgehend informieren, wenn sie während des Umbaus notwendig werden.

(4) Der Umbau des Fahrzeugs wird innerhalb von [3 bis 6 Monaten] durchgeführt, abhängig
von den individuellen Anforderungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer informiert den
Auftraggeber, falls unvorhergesehene Verzögerungen eintreten, die außerhalb des
Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, wie etwa Materialengpässe oder höhere Gewalt.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt des
Umbaus zu informieren. In der Regel erfolgt dies durch wöchentliche Updates mit Fotos und
einer Übersicht des aktuellen Standes des Projekts. Der Auftraggeber kann jederzeit Rückfragen
stellen oder Wünsche äußern.

(6) Nach Fertigstellung des Umbaus erfolgt eine gemeinsame Endabnahme. Sollte nach der
Übergabe noch Änderungswünsche bestehen, wird der Auftragnehmer diese im Rahmen der
vereinbarten Garantie oder gegen Aufpreis umsetzen, sofern sie technisch möglich sind.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der Preis für den Umbau des Fahrzeugs wird entweder individuell auf Basis der

Anforderungen des Auftraggebers kalkuliert oder als Festpreis vereinbart.
• Individuelles Angebot: Der Preis wird anhand eines detaillierten Angebots festgelegt,
das alle erforderlichen Materialien, Arbeitsstunden und Zusatzkosten umfasst. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den im Angebot angegebenen Preis zu zahlen. Der Preis
ist fest, es sei denn, der Auftraggeber wünscht Änderungen oder Zusatzleistungen, die
den Preis erhöhen können.
• Festpreisangebot: Der Preis für den Umbau des Fahrzeugs wird als Festpreis vereinbart
und umfasst sämtliche Leistungen des Auftragnehmers gemäß der Vereinbarung.
Zusatzleistungen oder Änderungen während des Umbaus bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung und können den Festpreis nachträglich erhöhen.
(2) Zahlungen erfolgen gemäß den folgenden Raten:
• [Zahlungsrate 1]% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss
• [Zahlungsrate 2]% des Gesamtpreises zu Beginn des Umbaus
• [Zahlungsrate 3]% des Gesamtpreises bei Fertigstellung des Umbaus und Übergabe des
Fahrzeugs

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zahlungen gemäß den vereinbarten
Zahlungsbedingungen fristgerecht zu leisten. Verzögert sich die Zahlung, kann der
Auftragnehmer den Umbau stoppen und die Übergabe des Fahrzeugs entsprechend verzögern.

(4) Änderungen und Zusatzleistungen, die nach Beginn des Umbaus angefordert werden,
können zusätzliche Kosten verursachen. Diese werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
und sind vor der Ausführung zu genehmigen.

(5) Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Umbau
zu stoppen oder den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern keine rechtzeitige Zahlung erfolgt.

(6) Alle Zahlungen sind ohne Skonto-Abzug und innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten.

9. Umbauzeit und Verzögerungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Umbau des Fahrzeugs innerhalb des vereinbarten
Zeitrahmens von [3 bis 6 Monaten] abzuschließen. Die genaue Dauer des Umbaus wird in
Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin wird im
Vertrag angegeben. Sollte der Umbau nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abgeschlossen sein,
hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(2) Die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens ist nur dann verbindlich, wenn keine
unvorhersehbaren Ereignisse eintreten, die den Umbau verzögern. Zu solchen Ereignissen
zählen beispielsweise Materialengpässe, höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen,
Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Lieferverzögerungen) oder unvorhergesehene bautechnische
Schwierigkeiten.

(3) Sollte der Auftraggeber das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung
stellen oder Änderungen während des Umbaus wünschen, die zusätzliche Zeit in Anspruch
nehmen, wird der Umbauzeitraum entsprechend verlängert. In diesem Fall wird der
Auftraggeber über die neuen Zeitpläne informiert.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber umgehend, falls es zu einer Verzögerung
des Umbaus kommt. Der Auftraggeber wird über die Ursache der Verzögerung und die
voraussichtliche neue Fertigstellung informiert. Falls sich der Umbau aufgrund höherer Gewalt
oder unvorhersehbarer Umstände verzögert, ist der Auftragnehmer nicht für die Verzögerung
verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Verzögerungen entstehen, die
außerhalb seiner Kontrolle liegen, insbesondere bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen
Ereignissen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls die
Verzögerung eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs darstellt und eine
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

10. Rücktritt und Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, solange der Umbau noch nicht begonnen
hat. Im Falle eines Rücktritts nach Beginn des Umbaus sind die bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

(2) Änderungen und Kündigungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Form.

11. Abnahme und Übergabe

(1) Nach Fertigstellung des Umbaus erfolgt eine gemeinsame Endabnahme des Fahrzeugs. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von [X Tagen] nach der Fertigstellung
und Benachrichtigung durch den Auftragnehmer abzunehmen. Im Rahmen der Abnahme wird
das Fahrzeug auf die ordnungsgemäße Ausführung des Umbaus geprüft. Falls Mängel
festgestellt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen
Frist zu beheben.

(2) Sollte der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb der festgelegten Frist abnehmen,
kommt er in Abnahmeverzug. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
schriftlich zur Abnahme auffordern. Sollte die Abnahme weiterhin nicht erfolgen, behält sich
der Auftragnehmer das Recht vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers aufbewahren zu
lassen. Während des Abnahmeverzugs trägt der Auftraggeber die Gefahr der Beschädigung
oder des Verlusts des Fahrzeugs.

(3) Nach erfolgreicher Abnahme wird das Fahrzeug dem Auftraggeber übergeben. Die
Übergabe gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber das Fahrzeug entgegengenommen hat.
Etwaige nach der Übergabe festgestellte Mängel, die nicht bei der Abnahme erkennbar waren,
sind im Rahmen der Gewährleistung zu behandeln.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin
bereitzustellen. Verzögert sich die Übergabe des Fahrzeugs, trägt der Auftraggeber die
zusätzlichen Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, insbesondere Lagerkosten.

(5) Weist der Auftraggeber bei der Abnahme keine Mängel auf, gilt das Fahrzeug als
abgenommen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Qualität des Umbaus einverstanden und
übernimmt die Verantwortung für das Fahrzeug.

12. Fahrzeugbeschaffung und Auswahl

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ein geeignetes Fahrzeug für den Umbau bereitzustellen.
Das Fahrzeug muss mindestens [Baujahr ab 2018] haben und einen Kilometerstand von
maximal [90.000 km] aufweisen. Sollte der Auftraggeber das Fahrzeug bereitstellen, ist er dafür
verantwortlich, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Auftragnehmer verkehrstauglich und
frei von Mängeln ist, die den Umbau oder die Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten.

(2) Falls der Auftraggeber das Fahrzeug stellt, trägt er die Kosten für die Beseitigung von
Mängeln, die den Umbau behindern oder verzögern. Sollte das Fahrzeug bei Übergabe Mängel
aufweisen, die den Umbau behindern oder verzögern, trägt der Auftraggeber die Kosten für die
Beseitigung dieser Mängel.

(3) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Fahrzeugauswahl gemeinsam mit dem
Auftragnehmer zu treffen. Der Auftragnehmer empfiehlt Fahrzeuge wie Citroën Jumper, Fiat
Ducato oder Peugeot Boxer aufgrund ihrer Eignung für den Umbau und gute Erreichbarkeit im
Unterhalt. Der Auftraggeber bleibt jedoch in der Wahl des Fahrzeugs frei.

(4) Alternativ übernimmt der Auftragnehmer die Beschaffung des Fahrzeugs. Der
Auftragnehmer stellt sicher, dass das Fahrzeug den Anforderungen für den Umbau entspricht,
insbesondere hinsichtlich des Baujahrs (mindestens 2018) und eines maximalen
Kilometerstands von [90.000 km]. In diesem Fall wird das Fahrzeug nach den Wünschen des
Auftraggebers ausgewählt, wobei der Auftraggeber das gewünschte Modell und Budget
vorgibt. Der Kaufvertrag für das Fahrzeug wird in Absprache mit dem Auftraggeber
abgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den vereinbarten Preis für das Fahrzeug sowie die
Umbaukosten nach den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu zahlen. Vor dem Kauf des
Fahrzeugs erhält der Auftraggeber ein detailliertes Angebot, das den Fahrzeugpreis sowie alle
zusätzlichen Kosten für den Umbau und die gewünschten Anpassungen umfasst.

13. Gewährleistungsrechte

(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.

(2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem
Auftragnehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

(3) Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung des Unternehmers.

(5) Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher
Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht
für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen

Rechte des Auftraggeber n nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben
unberührt.

(6) Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden an den Verkaufsgegenständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit. den Einbau von Geräten des Auftraggebers / eines Dritten, durch starke
Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht bzw. durch andere
Temperatur- / Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, es sei denn,
es liegt eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer vor. Eine
Haftung des Auftragnehmers wegen Mitverschuldens bleibt von der vorstehenden Regelung
unberührt.

14. Erweitertes Pfandrecht

(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann
vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös wird dem Auftraggeber ausgezahlt (oder an mögliche Insolvenzverwalter für
den Fall einer Insolvenz des Auftraggebers).

(3) Kommt der Auftraggeber einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers nicht
innerhalb von einem Monat nach, sich die überschießenden Erlöse auszahlen oder einziehen zu
lassen, dann verbleiben diese Erlöse beim Auftragnehmer.

15. Haftung und Schadenersatz

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht wurden. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet der
Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden am Fahrzeug, die während des Umbaus entstehen,
sofern diese auf einem Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen. Die Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel ist im Rahmen der Garantie und
Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Sofern Mängel nach der
Übergabe des Fahrzeugs durch unsachgemäße Nutzung oder Veränderung des Fahrzeugs durch
den Auftraggeber oder Dritte entstehen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht
wurden, ist auf den Betrag des Auftragswertes beschränkt, es sei denn, es handelt sich um
Schäden, die durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht
wurden. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Haftung.

(5) Der Auftragnehmer haftet auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (z.B.
Subunternehmern), die im Rahmen des Umbaus tätig werden, als ob es eigenes Verschulden
wäre. Diese Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die durch unberechtigte Dritte
oder durch höhere Gewalt verursacht werden.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die durch eine unsachgemäße Nutzung
des umgebauten Fahrzeugs entstehen. Ebenso wird keine Haftung für entgangenen Gewinn,
verpasste Chancen oder andere indirekte Schäden übernommen.

(7) Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren jedoch
nicht vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

16. Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Benachrichtigungen, Adressänderung und Firmenwechsel

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich über Änderungen seiner postalischen
oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam
wird. Bei der vom Auftraggeber angegebene Adresse muss es sich um eine ladungsfähige
Anschrift handeln. Wechselt bei einem Unternehmen der Inhaber oder ein persönlich haftender
Gesellschafter oder erfolgt eine Änderung der Rechtsform so gilt dies als Überlassung an Dritte.
Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nicht
ohne sachlichen Grund versagt werden.

18. Personenmehrheiten

Tatsachen, die für einen Auftraggeber bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder
Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen den Auftraggeber einen
Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für den anderen
Auftraggeber die gleiche Wirkung. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen
sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den
anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit
Wirkung für alle gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Für die Wirksamkeit einer
Erklärung des Auftragnehmers ist es ausreichend, wenn sie gegenüber einem der Auftraggeber
abgegeben wird.

19. Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom
Auftragnehmer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts,
insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) sowie des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Datenschutzinformationen ergänzende
Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits
vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der
Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort
und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

21. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, die
Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die
elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist
ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach
den gesetzlichen Vorschriften.

Diese AGB wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann.

Von der Idee bis zur Straße in kompromissloser Qualität – VAN-Ausbau auf höchstem Niveau.
Kreiert für Freiheit, gebaut für Komfort.